Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – erhöhter Raumbedarf aufgrund der Ausübung des Umgangsrechts mit dem getrennt lebenden Kind –
Die Revision des Klägers war erfolglos. Er hat während der Besuchszeiten beim Vater im Rahmen des Umgangs keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Mitnutzung der Wohnung des Vaters. Es mangelt hier insoweit bereits an einem Bedarf des Klägers.
Ein anzuerkennender Wohnbedarf iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II besteht nur bezogen auf den Lebensmittelpunkt. Der Lebensmittelpunkt eines Kindes liegt in der Wohnung nur eines Elternteils, wenn sich das Kind überwiegend bei diesem einen Elternteil aufhält. Eine Aufteilung des Wohnbedarfs je nach dem Umfang des Aufenthalts bei dem einen oder anderen Elternteil kommt nicht in Betracht. Besteht wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts ein zusätzlicher Wohnraumbedarf des umgangsberechtigten Elternteils, kann dieser im Rahmen der konkreten Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizaufwendungen nach § 22 Abs 1 S 1 iVm S 3 SGB II zu berücksichtigen sein.
Vorliegend hatte der Kläger im streitbefangenen Zeitraum seinen Lebensmittelpunkt bei seiner Mutter, die ihn überwiegend betreute, nicht aber bei seinem Vater. Der Bedarf durch die Aufwendungen für die vom Kläger zusammen mit seiner Mutter bewohnte Wohnung wurde, ausgehend von einer Bedarfsgemeinschaft des Klägers mit seiner Mutter, durch Leistungen für Unterkunft und Heizung von dem Beklagten gedeckt.(Bundessozialgericht vom 17.02.2016,- B 4 AS 2/15 R-)